.

Präambel

Die erste Urkunde, die das Dasein der Schützenbruderschaft Usingen bezeugt, stammt aus dem Jahre 1422. Wechselvoll war in den vergangenen Jahrhunderten das Geschick der Stadt Usingen und ihrer Bürger. All das Schwere, das über sie kam, hat der Schützenbruderschaft Usingen ihren Gemeinschaftssinn nicht genommen. Aus der Schützenbruderschaft des Jahres 1422 ist der Schützenverein 1422 Usingen entstanden, der sich die nachstehende Satzung gibt.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Schützenverein 1422 Usingen“ und hat seinen Sitz in Usingen.
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister bei dem zuständigen Amtsgericht eingetragen.
  4. Der Verein ist Mitglied des Hessischen Schützenverbandes e.V. und damit auch Mitglied im Landessportbund Hessen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Schießsports gem. § 52 (2) Nr. 21 AO sowie die Pflege des kulturellen und traditionellen Brauchtums gem. § 52 (2) Nr. 23 AO in Verbindung mit dem Schießsport. Dieser Zweck wird insbesondere erfüllt durch:

a) Die Pflege und Förderung des Schießsports nach den Regeln behördlich anerkannter Schießsportverbände.
b) Die Pflege und Förderung des Bogensportes und des Blasrohrsportes.
c) Die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit.
d) Die Ausrichtung und Teilnahme an Meisterschaften.
e) Die Ausrichtung und Teilnahme an Rundenwettkämpfen.
f) Die Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums.
g) Veranstaltungen und Exkursionen im Rahmen des „Schützen-Brauchtums“.
h) Die Wahrnehmung weiterer Aufgaben, sofern dem Satzungszweck entsprechend und förderlich.

§ 3 Körperschaft

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

  1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche und juristische Personen werden. Die Mitglieder des Vereins sind:

    a) Mitglieder über 18 Jahre
    b) Jugendmitglieder bis 18 Jahre
    c) Fördernde Mitglieder (nur juristische Personen)
    d) Ehrenmitglieder
    e) Tagesmitglieder

  2. Die Aufnahme von den unter a) bis c) genannten Mitgliedern erfolgt auf Grund einesschriftlichen Antrags durch Beschluss des Präsidiums.
  3. Gegen eine Ablehnung ist für den Antragsteller Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung zulässig.
  4. Für eine Tagesmitgliedschaft nach e) ist kein Beschluss des Präsidiums erforderlich; die Tagesmitgliedschaft ergibt sich aus der Zahlung des Beitrags lt. Beitragsordnung für den jeweiligen Kalendertag.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt:

  1. Durch den Tod eines Mitgliedes.
  2. Durch freiwilligen Austritt nach erfolgter schriftlich einzureichender Kündigung bis zum 30. September des laufenden Jahres.
  3. Bei juristischen Personen nach deren Auflösung.
  4. Durch Ausschluss wenn:

    a) Ein Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und auf wiederholte Mahnung diesen nicht leistet.
    b) Ein Mitglied durch unwürdiges Verhalten den Interessen des Vereins beharrlichzuwiderhandelt.
    c) Ein Mitglied den berechtigten Anweisungen des Präsidiums und des Vorstandes nicht nachkommt.

  5. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft das Präsidium. Gegen den Ausschluss nach b) und c) steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an das Präsidium zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied (außer nach § 4 I. c) hat das Recht, während der Dauer seiner Mitgliedschaft alle Vereinseinrichtungen des Vereins, die dem satzungsgemäßen Zweck dienen, gegen eine festgesetzte Gebühr zu nutzen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Nutzungsentgelte zur Durchführung seines satzungsmäßigen Zwecks.

§ 8 Verwendung der Vereinsmittel

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Das Präsidium führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich den Zwecken des Vereins entsprechend zu erfolgen.
  4. Käufe/Verkäufe von Grundstücken/Gebäuden, die mehr als 50.000 € kosten und eine Ein- oder Austragung im Grundbuch erfordern, bedürfen einer Abstimmung der Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung.
  5. Eine Verschuldung (Eintragung einer Grundschuld) des Vereins bedarf einer Abstimmung der Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung.

§ 9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung

  1. Wahlberechtigt und abstimmungsberechtigt sind Mitglieder nach § 4 I. a), b) [Mindestalter 16 Jahre] und d).
  2. Wählbar sind Mitglieder nach §4 I. a) und d).
  3. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
  4. Wahlen haben geheim zu erfolgen, wenn mindestens 1 wahlberechtigtes Mitglied dies verlangt.
  5. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
  6. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
  7. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der gültigen Stimmen.
  8. Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.
  9. Eine Stimmrechtsübertragung ist durch schriftliche Bevollmächtigung möglich. Einem Mitglied dürfen maximal drei Stimmen übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter anzuzeigen.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Das Präsidium
  3. Der Vorstand

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich im Hochtaunuskreis abzuhalten.
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch persönliches, an deren dem Verein angegeben Postadresse oder E-Mailadresse gerichtetes Anschreiben aller gemäß § 9 wahlberechtigen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

    a) Vorstellung der vom Präsidium vorzulegenden Tätigkeitsberichte.
    b) Vorstellung des vom Vorstand Finanzen vorzulegenden Kassenberichts.
    c) Entlastung des Präsidiums für das abgelaufene Geschäftsjahr.
    d) Wahl des Präsidiums.
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren.
    f) Wahl von Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr.
    g) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.

  5. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind dem Präsidium bis 14Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Präsidenten oder einem Vizepräsiden sowie dem Vorstand Schriftführung / Archiv zu unterzeichnen ist.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziff. III einzuberufen, wenn dies 30 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.

§ 12 Präsidium

  1. Die Präsidiumsämter sind sämtlich Ehrenämter.
  2. Das Präsidium besteht aus folgenden Mitgliedern:

    a) Präsident
    b) 1. Vizepräsident
    c) 2. Vizepräsident
    d) Vorstand Finanzen
    e) Vorstand Jugend
    f) Vorstand Sport
    g) Vorstand Schriftführung / Archiv

  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten oder die Vizepräsidenten vertreten. Alle drei sind jeweils allein vertretungsberechtigt, sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  4. Die Präsidiumsmitglieder werden anlässlich der Mitgliederversammlung ab 2019 in nachfolgend beschriebenem Rhythmus gewählt:

    1. Jahr: Präsident & Vorstand Schriftführung / Archiv
    2. Jahr: 1. Vizepräsident & Vorstand Finanzen
    3. Jahr: 2. Vizepräsident & Vorstand Jugend & Vorstand Sport
    4. Jahr: wie 1. Jahr usw.

  5. Alle Präsidiumsmitglieder können zu ihren Ämtern wiedergewählt werden. Bis zur Neuwahl und der Eintragung der neu bestellten Präsidiumsmitglieder im Vereinsregister bleibt das seitherige Präsidium im Amt.
  6. Der Präsident und die Vizepräsidenten werden in geheimer Abstimmung gewählt. Die übrigen Präsidiumsmitglieder können durch Zuruf gewählt werden, wenn aus der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird.
  7. Jedes Präsidiumsmitglied kann jederzeit aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, durch die Mitgliederversammlung seines Postens enthoben werden.
  8. Das Präsidium ist berechtigt sich eine interne Geschäftsordnung zu geben.
  9. Jedes Präsidiumsmitglied bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

§ 13 Vorstand

Das Präsidium kann zur Ausübung der satzungsgemäßen Zwecke Referenten und Warte benennen und entlassen. Diese Referenten und Warte bilden zusammen mit dem Präsidium den Vorstand.

§ 14 Präsidiumssitzungen

  1. Zu den Präsidiumssitzungen lädt der Präsident die Präsidiumsmitglieder schriftlich, spätestens 3 Tage vor dem Sitzungstermin, ein.
  2. Über die Sitzungen des Präsidiums, die vertraulich sind, ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsident und dem Vorstand Schriftführung / Archiv zu unterzeichnen ist.
  3. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  4. Bei Bedarf können Referenten / Warte zu den Präsidiumssitzungen eingeladen werden.
  5. Mindestens zweimal im Jahr lädt der Präsident zu einer Präsidiumssitzung mit dem gesamten Vorstand ein.

 

§ 15 Ehrenmitglieder

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und die Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen obliegt dem Präsidium. Vorschläge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern können von jedem Mitglied dem Präsidium bekannt gemacht werden.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Usingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, im Sinne des § 52 (2) Nr. 21 AO zur Förderung des Sports, insbesondere des Schießsports zu verwenden hat.
  4. Der Verein muss aufgelöst werden, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter sieben absinkt.

§ 17 Daten und Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder werden im Verein gespeichert, übermittelt und verändert im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:

    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
    b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
    c) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

  3. Dem Vorstand ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über ein Ausscheiden der Mitglieder des Vorstandes weiter.
  4. Das Präsidium ist jedoch berechtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten an die übergeordneten Sportorganisationen weiterzugeben, soweit diese für die Verfolgung der Vereins- und Verbandsziele und für die Betreuung und Verwaltung der Mitglieder erforderlich sind.
  5. Der Verein unterwirft sich bezüglich der Überprüfungsrechte dem Datenschutzbeauftragten, der die Einhaltung des Datenschutzes im Verein kontrolliert.
  6. Der Datenschutzbeauftrage ist nicht Teil des Präsidiums oder des Vorstands. Er wird vom Präsidium bestimmt. Der Datenschutzbeauftragte kann ein Mitglied des Vereins sein, welches mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und für diese Funktion geeignet sein muss. Falls kein geeignetes Mitglied vorhanden ist, kann der Verein sich hierfür auch eines externen Datenschutzbeauftragten bedienen.
  7. Soweit ein Mitglied konkrete Bedenken hinsichtlich der für dieses Mitglied gespeicherten personenbezogenen Daten hat, hat es das Recht, sich an den Datenschutzbeauftragten zu wenden. Dieser hat die Pflicht, den Bedenken nachzugehen und dem Mitglied über die Feststellungen schriftlich zu berichten. Der Bericht ist per Einschreiben / Rückschein zu erteilen.

Usingen, den 27. September 2020

Die Mitgliederversammlung