Das Land Hessen hat aufgrund der wieder einmal steigenden Fallzahlen die Corona-Schutzverordnung mit Wirkung zum 11.11.2021 verschärft! Dieser Verschärfung können auch wir als Verein uns leider nicht entziehen...
Gemäß der ab 11. November gültigen Schutzverordnung müssen auch wir die dann gültige Regel "Zutritt nur im Sinne 3G plus" (also PCR-Test statt Schnelltest!) umsetzen! Somit ist der Zutritt ins Vereinshaus ab 11.11.2021 nur folgenden Personen gestattet:
- Vollständig geimpfte Personen mit Impfnachweis
- Genesenen Personen mit gültigem Genesenennachweis
- Personen über 18 mit einem max. 48 Stunden zurückliegendem Negativtest mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)
- Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren mit max. 24h altem Antigen-Schnelltest, bzw. mit Test nach §3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 CoSchuV, oder unter Vorlage des Testheftes der Schule. (§3 Abs.1 Satz 1 Nr.5 CoSchuV) gem. Ausnahmeregelung nach §3 CoSchuV
Bei Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (mit Attest!) ist ein max. 24h alter Antigen-Schnelltest, bzw. ein Test nach §3 Abs.1 Satz 1 Nr.3 CoSchuV ausreichend gem. Ausnahmeregelung nach §3 CoSchuV.
Im übrigen verweisen wir auf die komplexen Regelungen der Corona-Schutzverordnung des Landes Hessen.
Wir weisen darauf hin, dass die jeweiligen Nachweise mitzuführen sind und kontrolliert werden!
DAS PRÄSIDIUM